Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder konsultieren Sie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Das neue Datenschutzgesetz (nDSG) und seine Bedeutung für B2B-Marketing
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG). Es bringt Konzepte und Anforderungen, die dem europäischen DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ähneln, jedoch eigenständig geregelt sind. Für B2B-Marketing bedeutet dies: Auch die Verarbeitung von Geschäftskontaktdaten unterliegt bestimmten Grundsätzen, die Sie kennen sollten.
Grundprinzipien der Datenbearbeitung nach nDSG
Das nDSG verlangt, dass Personendaten rechtmässig, nach Treu und Glauben sowie verhältnismässig bearbeitet werden. Für B2B-Kontakte heisst das unter anderem: Daten nur für einen klaren Zweck verwenden, nur die nötigen Angaben bearbeiten und betroffene Personen transparent informieren. Diese Grundsätze ersetzen jedoch keine besonderen Vorgaben für Werbe-E-Mails nach UWG.
E-Mail-Marketing und Opt-in im B2B-Bereich
Das UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb) reguliert in der Schweiz Massenwerbung per E-Mail. Werbe-E-Mails setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers voraus. Eine enge Ausnahme kann für eigene, ähnliche Angebote an bestehende Kundinnen und Kunden gelten, wenn die Adresse beim Verkauf erhoben wurde, auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde und jede Nachricht eine einfache, kostenlose Abmeldemöglichkeit enthält. Ein geschäftliches Interesse oder eine öffentlich auffindbare Geschäftsadresse ersetzt keine Einwilligung.
Transparenzpflichten und Datenschutzerklärung
Kommunizieren Sie klar, wer die Nachricht versendet und wie betroffene Personen ihre Datenschutzrechte wahrnehmen können. Halten Sie die Informationen zur Datenherkunft und zum Verwendungszweck in einer zugänglichen Datenschutzerklärung bereit. Wo Werbe-E-Mails zulässig sind, muss jede Nachricht eine klare und kostenlose Abmeldemöglichkeit enthalten.
Was bedeutet das für den Kauf von Firmenadressen?
Beim Kauf von Firmenadressen sind Sie als Käufer für die rechtskonforme Nutzung verantwortlich. Eine gekaufte Liste ersetzt weder die Einwilligung für Werbe-E-Mails noch die Prüfung, ob eine Bestandskunden-Ausnahme greift. Stellen Sie sicher, dass Sie Daten nur für den vereinbarten Zweck nutzen, eine aktuelle Datenschutzerklärung führen und Abmeldungen sofort umsetzen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Für Werbe-E-Mails an neue B2B-Kontakte ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich. Prüfen Sie bei bestehenden Kundinnen und Kunden sorgfältig, ob die enge gesetzliche Ausnahme erfüllt ist. Klare Absenderidentifikation, transparente Datenverwendung und eine einfache Abmeldemöglichkeit bleiben in jedem Fall wichtig. Das nDSG und das UWG bilden den rechtlichen Rahmen. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Fachperson.
Für die Auswahl geeigneter Daten empfehlen wir unseren Ratgeber B2B E-Mail-Adressen kaufen: Worauf achten? sowie die aktuellen Informationen auf der Website des EDÖB. Für Adresslisten schauen Sie sich unsere Pakete an oder entdecken Sie regionale Auswahlmöglichkeiten für Solothurn.
Nochmals zur Erinnerung: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Lage im Datenschutz entwickelt sich ständig weiter. Holen Sie bei Unsicherheiten professionellen Rat ein.